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OLG Köln verbietet Amazon-Prime-Abo Button wegen Irreführung. RA Greier zu den Hintergründen

Zum Schutz der Verbraucher ist ein Unternehmen im Onlinehandel verpflichtet, vor Vertragsschluss alle wesentlichen Informationen zum Vertrag zu erteilen sowie über einen eindeutigen Button, der mit „Jetzt Zahlungspflichtig Bestellen“ oder ähnlich eindeutig beschriftet ist, auf die verbindliche Bestellung hinzuweisen. Letztgenanntes gilt seit Juni 2014 und dient vor allem dem Schutz der Verbraucher vor so genannten Kostenfallen.

Amazon hatte bei seinem Angebot Amazon- Prime einen Button mit der Aufschrift “Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig” verwendet.
Nach einem Gratis-Probemonat ging das Abo in ein kostenpflichtiges Abonnement zum Preis von 7,99 Euro im Monat über, sofern der Kunde nicht vorher kündigte.

Hiergegen ging die Verbraucherzentrale vor.

Das OLG Köln (OLG Köln vom 3.2.2016, Az. 6 U 39/15) folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale und hat festgestellt, dass der Bestellbutton nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Nach Auffassung des Gerichts weist der verwendete Button von Amazon nicht eindeutig darauf hin, dass die Bestellung eine Zahlungspflicht auslöse. Insoweit nachvollziehbar.

Die Aussage “Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig” sei hingegen sogar irreführend.
Denn es bestünde die Gefahr, dass der Verbraucher glaubt, ausschließlich ein kostenloses Probeabo zu buchen und dass ihm ein solcher Gratistest nur “jetzt” möglich sei.
Die Erklärung sei zumindest missverständlich und damit irreführend.

Ob das nun tatsächlich auch so verstanden werden kann, darf zumindest bezweifelt werden,

Des Weiteren hat das Gericht beanstandet, dass Amazon vor der Bestellung keinen Gesamtpreis angegeben hatte, wenn sich der Kunde für ein Paket aus Prime-Abo und einem zusätzlichen Abo eines DVD-Verleihs entschied. Dies stelle ein Paketangebot dar, Nur die Einzelpreise zu nennen, reiche bei Paketangeboten nicht aus.

Das OLG Köln hat die Revision gegen das Urteil zwar nicht zugelassen. Amazon hat aber die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen. Die Sache ist also noch nicht rechtskräftig.
Urteil des OLG Köln vom 3.2.2016, Az. 6 U 39/15 –

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