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OLG Hamm: 3.000 € Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mail

Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten
– nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen – eine Vertragsstrafe
von 3.000 Euro zu zahlen sein. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm am 25.11.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche
Urteil des Landgerichts Münster bestätigt.
Die Klägerin betreibt eine Kfz-Vertragswerkstatt in Iserlohn. Die Beklagte aus
Reken vertreibt Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber. Im Jahre 2011
erhielt die Klägerin erstmals gegen ihren Willen E-Mail-Werbung der Beklagten.
Daraufhin mahnte sie die Beklagte ab, die ihr gegenüber eine strafbewerte
Unterlassungserklärung abgab, mit der sie sich im Wiederholungsfall
zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro verpflichtete. Im August
2014 erhielt die Klägerin eine weitere Werbe-E-Mail mit einem Verkaufsangebot
der Beklagten. Die E-Mail-Adresse der Beklagten war im Absenderfeld
der E-Mail eingetragen. Auch die Zusendung dieser E-Mail erfolgte ohne Zustimmung
der Klägerin. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung
der vereinbarten Vertragsstrafe und zur Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung
mit einer höheren Vertragsstrafe auf. Die Beklagte reagierte
ablehnend und bestritt, der Klägerin eine weitere E-Mail gesandt zu haben.
Ihren Anspruch, ohne ausdrückliches Einverständnis keine E-Mail-Werbung
der Beklagten zu erhalten, und die nach ihrer Auffassung verwirkte Vertragsstrafe
in Höhe von 3.000 Euro hat die Klägerin gegen die Beklagte sodann
eingeklagt. Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen. Die gegen
das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie
weiterhin bestritten hat, der Klägerin im August 2014 erneut eine Werbe-EMail
gesandt zu haben, war erfolglos.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat nach dem Einholen eines
Sachverständigengutachtens zur Übermittlung der streitgegenständlichen
E-Mail die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ohne jeden Zweifel fest, so
der Senat, dass die im August 2014 bei der Klägerin eingegangene Werbe-EMail
unmittelbar von dem Betrieb der Beklagten versandt worden sei. Der
Sachverständige habe den Verlauf der elektronischen Post über ein Rechenzentrum
und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders nachvollzogen.
Er habe ausschließen können, dass der Verlauf der E-Mail manipuliert
worden oder die E-Mail von einem Dritten ohne Wissen der Beklagten an die
Klägerin übermittelt worden sei. Die Vertragsstrafe sei auch nicht herabzusetzen.
Die Beklagte habe als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes
gehandelt. Ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht
der Zuwiderhandlung könne nicht festgestellt werden.
Rechtskräftiges Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
25.11.2016 (9 U 66/15)
 
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 17.01.2017

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