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E-Mail-Marketing

E-Commerce Recht

E-Mail-Marketing

Das Wichtigste in Kürze

  • Jede Unverlangte Email-Werbung kann abgemahnt werden
  • Ausnahmsweise dürfen an Bestandskunden Werbemails ohne Einwilligung versendet werden
  • Eine Einwilligung muss über das DOI-Verfahren eingeholt werden
  • Bei Verstößen gegen die DSGVO drohen hohe Bußgelder

Direktmarketing, Werbemails an öffentlich zugängliche E-Mail-Adressen, Newsletter an Kunden mit und ohne Einwilligung.

Nutzerdaten werden immer bedeutsamer für Unternehmen und zunehmend auch zur Handelsware. Für Verbraucher und Unternehmer können unverlangte Werbemails hingegen zu unzumutbaren Belästigungen führen.

Belästigende Werbung kann den Unternehmer teuer zu stehen kommen. Abmahnungen und kostenträchtige einstweilige Verfügungen drohen. Ihre E-Mail-Kampagnen sollten daher dringend rechtsicher aufgestellt sein.

Unverlangte Werbemails

Nach § 7 UWG ist der Versand elektronischer Post ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers unzulässig.

Dieses Verbot gilt bereits für die erste E-Mail zur Kontaktaufnahme und gilt auch gegenüber Privatpersonen.

Die unverlangte E-Mail einen unzulässigen und unterlassungsfähigen Eingriff in die Privatsphäre von Personen bzw. in den Betrieb von Gewerbetreibenden gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Der Aufwand, der für das Aussortieren einer einzigen Werbe- E-Mail anfällt, mag zwar geringfügig sein, zumal wenn der Werbecharakter bereits aus dem Betreff erkennbar ist. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei aber ohne eine solche Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem „immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen“.

Für den Unternehmer besonders schwierig ist, dass er im Streitfall das Vorliegen der Einwilligung zu beweisen hat. Werden Einwilligungen zwar eingeholt, aber nicht hinreichend dokumentiert, wird der Absender so behandelt, als läge keine Einwilligung vor.

 „Double-Opt-In-Verfahren“

Beim Opt-In-Verfahren setzt der Empfänger zunächst selbst einen Haken in ein vorgegebenes Feld, z.B. „Ja, ich möchte den Newsletter über die neuesten Angebote erhalten“.

Beim Double-Opt-in-Verfahren erhält der Empfänger nochmals eine Bestätigungs-E-Mail, die er durch Anklicken aktivieren muss. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass er tatsächlich den Newsletter erhalten möchte und wird erst dann in die Empfängerliste für den Newsletter aufgenommen.

Protokolliert der Absender dann die erteilte Bestätigung, kann er seiner Beweispflicht Genüge tun.

Der Versand von Werbemails ohne Einwilligung kann bei Bestandskunden ausnahmsweise zulässig sein

Gemäß § 7 Abs. 3 UWG ist der Versand von E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

– Der Unternehmer muss die E-Mail-Adresse vom Kunden selbst im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben,

– die E-Mail-Adresse wird zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen genutzt,

– der Kunde hat einer Verwendung nicht widersprochen,

– der Kunde wurde sowohl bei der Erhebung als auch bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung seiner Daten jederzeit widersprechen, also den Newsletter abbestellen kann und hierfür keine weiteren Kosten als nach Basistarifen anfallen.

Wichtig hierbei ist, dass alle vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein müssen. Unter ähnlichen Waren oder Dienstleistungen fallen nur solche Angebote, die dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen sollen.

Neben den Vorschriften des UWG sind auch die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, insbesondere der DSGVO zu berücksichtigen.

  • Weisen Sie bei der Anmeldung auf die Widerrufsmöglichkeit und Datenverarbeitung hin?
  • Nutzen Sie das Double-Opt-In-Verfahren?
  • Sind Ihre Bestätigungs- oder Aktivierungsmails frei von unzulässigen werblichen Informationen?
  • Protokollieren Sie die Einwilligung und die Bestätigung für jeden Empfänger?
  • Bieten Sie in jeder E-Mail einen Abmeldelink an – und funktioniert diese einwandfrei?

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