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Droht das aus für Jameda? Der BGH erhöht mit Entscheidung vom 01.03.2016 die Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals.

 

Ausgangslage:

Bewertungsportale für Ärzte wie Jameda,  Sanego oder klinikbewertungen.de sind allgegenwärtig. Die Zeiten, in denen sich ein Arzt außerhalb des Wettbewerbs befand und eine negative Reputation in Einzelfällen ohne finanzielle Auswirkung blieb, sind vorbei.
Die virale Ausbreitung negativer Bewertungen und die Verdichtung der Daten auf Portalen wie Jameda können existenzbedrohende Folgen haben.

Die Grenzen zwischen der zulässigen und rechtswidrigen Bewertung sind oft fließend.

Ausgangspunkt ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes folgt und vor Eingriffen in den Kern der eigenen Persönlichkeit schützt.
Sollte eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Löschung der Bewertung zu.

Bei der Beurteilung einer Bewertung ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen bzw. reinen Meinungsäußerungen zu unterscheiden.
Eine Tatsache ist dem Beweis zugänglich, ein Werturteil nicht.
Aussagen über die Sympathie des Arztes sind als reine Meinungsäußerung nicht angreifbar, während die Äußerung, dass man trotz Termin jedes mal drei Stunden warten müsste entweder wahr oder falsch ist, mithin eine Tatsachenbehauptung darstellt.
Ist die Behauptung unwahr, dann ist sie rechtswidrig und es besteht ein Löschungsanspruch.
Meinungsäußerungen sind nur dann zulässig, wenn sie nicht die Grenzen zur Schmähkritik überschreiten. Das ist dann der Fall, wenn es nur noch um eine Diffamierung geht und die Sache vollkommen in den Hintergrund tritt, der Saudoofe Arzt- Eintrag dürfte also unzulässig sein, wenn sich dieser nicht nachweislich als saudoof präsentiert hat.

Missbrauch durch Fake-Bewertungen und Prüfungsverfahren für den Betreiber

Derartige Portale eignen sich aufgrund der Anonymität des Verfassers, der im Verborgenen bleibt auch hervorragend dazu, unliebsamen Ärzten bewusst zu schaden. War derjenige der den Arzt als Patient bewertet hat  tatsächlich gar kein Patient, so ist die Bewertung rechtswidrig und zu entfernen.

Problem ist aber, dass der bewertete Arzt nicht wissen kann, ob hinter der Bewertung ein „echter“ Patient steht.

Wird ein Eintrag als unwahr beanstandet hat der BGH ein Verfahren entwickelt, was den Portalbetreiber dazu verpflichtet, dem Sachverhalt nachzugehen.

Der Betreiber muss die  Beanstandung des Arztes dem Verfasser zukommen lassen und diesen zur Stellungnahme auffordern. Der Betreiber eines Bewertungsportals ist im Rahmen seiner Störerhaftung dann verpflichtet,  Beiträge zu entfernen, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen und einer etwaigen Antwort des Betroffenen von einer rechtswidrigen Verletzung des (Unternehmer)- Persönlichkeitsrechts auszugehen ist (so BGH v. 25.10.2011 VI ZR 93/10).

Der BGH gibt dem Dienstanbieter also unmissverständlich eine Ermittlungs- und Nachforschungspflicht auf.

Verhalten der Portale

Ob das Portal diese Pflichten nun tatsächlich beachtet, lässt sich oft nicht nachvollziehen.

Regelmäßig ziehen sich die Portalbetreiber auf den Standpunkt zurück, dass hier „Aussage“ gegen „Aussage“ steht und aus datenschutzrechtlichen Gründen keine weiteren Auskünfte möglich seien.

Damit bleibt der Arzt in Unkenntnis darüber, ob ein echter Patient Verfasser war  und kann nichts tun.

Herausgabe eines Nachweises des Patienten-BGH Entscheidung vom 01.03.2016

Über einen derartigen Fall hatte nun der BGH zu befinden und entschieden, dass Portale wie Jameda bei Beschwerden über anonyme Bewertungen vom Bewertenden genaue Informationen und Belege über einen behaupteten Behandlungskontakt anfordern und soweit zulässig dem betroffenen Arzt übermitteln müssen.  (Urteil vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde ein Zahnarzt durch einen anonymen Nutzer damit bewertet, dass  „..er den Zahnarzt nicht empfehlen könne..“.

Als Gesamtnote war eine  4,8 genannt. Sie setzte sich aus den in den genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note “6” für “Behandlung”, “Aufklärung” und “Vertrauensverhältnis”.

Der Zahnarzt wandte sich darauf an Jameda und bestritt,  dass er den Bewertenden überhaupt behandelt hat.

Er forderte Jameda daher vorprozessual zur Entfernung der Bewertung auf. Diese sandte die Beanstandung dem Nutzer zu. Die Antwort des Nutzers hierauf leitete sie dem Kläger unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht weiter. Die Bewertung wurde nicht entfernt.

Hiergegen klagte der Zahnarzt auf Entfernung der Bewertung

Das Landgericht hat der Klage stattgeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung von Jameda abgewiesen.

Der BGH hat dazu nun entschieden, dass Jameda dann für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung haftet, wenn Jameda zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.

Ausmaß der Prüfungspflichten von Jameda

Hier spielt die Musik und es stellt sich die Frage, wie weit die Pflichten gehen.

Der Umfang der Pflichten hängt nach dem BGH vom Einzelfall ab. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers und vor allem auch der Art des betriebenen Dienstes zu. Dem Portalbetreiber sollen  keine Prüfungspflichten auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren.

Der BGH hat vor diesem Hintergrund festgestellt, dass der Betrieb eines Bewertungsportals im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit sich bringt.

Diese Gefahr werde durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem würden  es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt erschweren, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen.

Vor diesem Hintergrund hätte Jameda die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen.

Bis hierin hilft das dem betroffenen Arzt noch nicht weiter, da sich Jameda ja auch schon in der Vergangenheit auf datenschutzrechtliche Erwägungen gestützt hat, die einer Weiterreichung der Unterlagen entgegenstünden. Dabei konnte sich Jameda auch auf den BGH stützen.

Denn einen Anspruch auf Weitergabe der Daten gibt es nach deutschem Recht bislang ja gerade nicht.

Mit Urteil vom 01.07.2014 hatte der BGH festgestellt, dass im Falle von anonym im Internet begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Betreiber des betreffenden Internetportals nicht zur Auskunftserteilung über die Anmeldedaten der Nutzer verpflichtet ist.
Der BGH hatte darauf abgestellt, dass der Betreiber schon aus datenschutzrechtlichen Gründen gar nicht in der Lage sei, die begehrten Auskünfte zu erteilen.
Denn gemäß § 12 II 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet – also auch an Dritte übermittelt – werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Da letzteres nicht der Fall war, käme es entscheidend auf das Vorliegen einer entsprechenden Erlaubnisnorm an, welche allerdings entweder dem TMG entstammen oder sich ausdrücklich auf Telemedien beziehen muss. Diese Anforderungen erfüllten nach Auffassung des BGH weder der an sich bestehende allgemeine Auskunftsanspruch aus § 242 BGB noch die spezialgesetzliche Vorschrift des § 14 II TMG, weil diese keine Ermächtigung zur Auskunftserteilung zu Zwecken des Schutzes von Persönlichkeitsrechten enthalte.

Das Dilemma wird in der Praxis, wie auch schon bei vergleichbaren Problematiken im Bereich des Filesharings über den Umweg einer Strafanzeige gelöst.
Der Auskunftsanspruch wird somit mittelbar durch Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft gem. § 406 e I StPO geltend gemacht.
In der Konsequenz führt dies somit schließlich doch zur Erfüllung des rechtlich unmöglichen Anspruchs, was kaum gewollt sein kann.

Neuer Ansatz des BGH

Hier setzt der BGH nun offensichtlich an und hat festgestellt, dass diejenigen Informationen und Unterlagen, die Jameda ohne Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen hätte weitergeben können, auch an den Zahnarzt hätten weitergeben werden müssen.

Wie das aussehen soll und inwieweit der BGH hier die Voraussetzungen z.B. an eine Anonymisierung der Daten absteckt wird sich zeigen, wenn die Urteilsbegründung vorliegt. Zu begrüßen wären klare Vorgaben, damit endlich Rechtssicherheit geschaffen wird. An dem grundsätzlichen Recht zur Anonymität wird der BGH nicht rütteln, dann muss aber auf anderem Wege ein Ausgleich für den Schutz des Betroffenen  hergestellt werden.

Fazit:

Sicherlich wird diese BGH Entscheidung nicht das Ende von Jameda und vergleichbaren Bewertungsplattformen bedeuten, zumal der BGH ausdrücklich zwischen solchen Portalen differenziert, die vorrangig der Bewertung dienen und solchen, bei denen eine Bewertung eher ein Nebenprodukt ist. Allerdings wird es für die Betreiber derartiger Plattformen künftig schwieriger sich der Verantwortung zu entziehen. Es bleibt abzuwarten, ob die Portalbetreiber die Pflichten ernst und vor allem auch wahrnehmen und damit ihre eigene Glaubhaftigkeit stärken oder aber, ob sie negative Einträge auf Anforderung schneller entfernen, um sich den Aufwand zu ersparen. Letzteres wäre aus Sicht der Betreiber freilich recht kurz gedacht, da es den Portalen letztlich deren Glaubwürdigkeit entziehen würde, was sie schlussendlich ihrer Existenzberechtigung berauben würde.

Es bleibt zu hoffen,, dass der Gesetzgeber die Vorlage aufnimmt und zukünftig endlich auch im Bereich der Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet tätig wird. Anbieten würde sich  eine Erweiterung des § 14 II TMG. Bis das geschehen wird, bleibt die Rechtslage schwierig und der Betroffene Arzt vermutlich trotz der jetzigen BGH-Entscheidung ohne wirklich wirksamen Schutz

Weitere Informationen zum Thema Bewertungen bei Jameda Löschen finden Sie unter www.rechtsanwalt-greier.de/produkte-festpreis/negative-bewertung-loeschen-lassen